14. Strafrahmen / Strafart Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sind – im Gegensatz zur Nötigung – lediglich Übertretungen, die mit einer Übertretungsbusse zu sanktionieren sind. Da es sich bei den Letzteren um gleichartige Strafen handelt, ist für diese Delikte eine (Gesamt-)Übertretungsbusse auszufällen.