Urteil des BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil des BGer 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil des BGer 6B_236/2016 E. 4.2).