12.4 Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Neben den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen, die mit Blick auf das Beweisergebnis nicht erstellt sind (vgl. E. II.9.7 hiervor), werden keine weiteren potenziellen Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe geltend gemacht. Solche sich auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, begangen am 15. Juni 2020 um 11:00 Uhr in ________ (Ort) schuldig gemacht. IV. Strafzumessung