Gemäss Beweisergebnis sind auch keine gesundheitlichen Gründe zur Rechtfertigung des Fernbleibens erstellt. Die Kammer geht somit von einer vorsätzlichen Begehung aus. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind demnach erfüllt. Zu guter Letzt wurde der Beschuldigte in der Vorladung auch auf Art. 91 SchKG sowie die möglichen Straffolgen (insbesondere Art. 323 StGB) hingewiesen (pag. 36). 12.4 Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe