S.A. in ________ (Ort). Entsprechend wurde er mit Vorladung vom 3. Juni 2020 aufgefordert, am Montag, 15. Juni 2020, um 11:00 Uhr, persönlich am Schalter des Betreibungsamtes zu erscheinen (pag. 35 f.). Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.7 hiervor) wurde ihm die Vorladung am 12. Juni 2020 persönlich zugestellt und er hat diese zur Kenntnis genommen. Der Beschuldigte ist dieser Vorladung nicht nachgekommen und hat sich auch nicht vertreten lassen. Begründen konnte er dies nicht. Gemäss Beweisergebnis sind auch keine gesundheitlichen Gründe zur Rechtfertigung des Fernbleibens erstellt.