BSK StGB-HAGENSTEIN, N. 57 zu Art. 323). 12.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten machte anlässlich des oberinstanzlichen Schlussvortrages im Wesentlichen geltend, aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten, könne diesem kein vorsätzliches Handeln unterstellt werden (pag. 594). 12.3 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist gemäss Handelsregisterauszug einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift für die H.________ S.A. in ___