40 Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird zudem verlangt, dass der Schuldner auf die Pflicht und die Straffolge bei Unterlassung hinzuweisen sei, dies mit Verweis auf Art. 91 Abs. 6, Art. 222 und Art. 229 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; BSK StGB-HAGENSTEIN, N. 57 zu Art. 323).