Zu beachten ist in diesem Zusammenhang Art. 29 StGB, der die Zurechnung zu einer natürlichen Person regelt, sofern sie in bestimmten Positionen die juristische Person, die Gesellschaft oder die Einzelfirma vertritt (HAGENSTEIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 323).