Die Handlungen des Beschuldigten sind als wiederholte Tätlichkeit i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zu qualifizieren. 11.4 Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Die Berufung auf das Züchtigungsrecht der Eltern ist beim Vorliegen einer wiederholten Tätlichkeit i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB von vornherein ausgeschlossen, was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellte (pag. 594). Andere Rechts- fertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.___