Andererseits gilt der Fusstritt des Beschuldigten gegen den Oberschenkel von C.________ rechtsprechungsgemäss als erniedrigende Behandlung, die sich per se nicht durch ein allfälliges Züchtigungsrecht der Eltern rechtfertigen lässt (vgl. hierzu BGE 129 IV 216 E. 2 und 3; ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 9 zu Art. 126). Auch die ausgeübten Ohrfeigen fallen nach Auffassung der Kammer nicht unter das Züchtigungsrecht. Die Kammer gelangt folglich zum Schluss, dass das Kindeswohl vorliegend den staatlichen Eingriff ins Familiengefüge rechtfertigt. Die Handlungen des Beschuldigten sind als wiederholte Tätlichkeit i.S. von Art.