Die Ohrfeigen im Korridor erfolgten – wie bereits der Fusstritt – ohne eigentliche Erklärung durch den Beschuldigten aus einem nichtigen Anlass. Sie sind als reine Unmutsbekundungen des Beschuldigten gegenüber C.________ zu qualifizieren, da der Beschuldigte mit dessen Verhalten auf dem Fussballplatz nicht einverstanden war. Dasselbe gilt für die Ohrfeige, die der Beschuldigte seinem Sohn am Esstisch verabreichte, da er mit seinem passiven Verhalten nicht zufrieden war. Andererseits gilt der Fusstritt des Beschuldigten gegen den Oberschenkel von C.__