39 Stunden» und abstützend auf die Lehrmeinung von TRECHSEL/GETH (vgl. E. III.11.1 hiervor) geht die Kammer vorliegend gerade noch von wiederholten Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB aus: Einerseits zeugen die Handlungen des Beschuldigten nach Auffassung der Kammer eben gerade von einer solchen Systematik resp. von einer Gewohnheit. Die Ohrfeigen im Korridor erfolgten – wie bereits der Fusstritt – ohne eigentliche Erklärung durch den Beschuldigten aus einem nichtigen Anlass.