für den Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz sodann freigesprochen. Dieser Freispruch erwuchs mangels Anfechtung ebenfalls in Rechtskraft (E. I.1. und E. I.5. hiervor). Die Kammer verkennt nicht, dass die Frage, ob bereits bei zwei Vorfällen von «wiederholt» gesprochen werden kann, in der Lehre kontrovers diskutiert wird. Es kann diesbezüglich beispielhaft auf den Basler Kommentar verwiesen werden (ROTH/KESHELAVA, a.a.O, N. 9 zu Art. 126 mit einer Übersicht der Lehrmeinungen).