126 Abs. 2 lit. a StGB ausgehen zu können und diese damit von Amtes wegen zu verfolgen sind. Vorab ist festzuhalten, dass nur die Handlungen vom 30. Juni 2020 zu berücksichtigen sind, wurde das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ für den Zeitraum von Anfang 2018 bis am 10. Mai 2020 doch rechtskräftig eingestellt. Für den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ für den Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz sodann freigesprochen.