Die Kammer gelangt folglich zum Schluss, dass der Beschuldigte betreffend die Ohrfeige am Esstisch einen neuen, eigenständigen Tatentschluss fasste, weshalb diesbezüglich von einer Handlungsmehrheit auszugehen ist. Betreffend den Fusstritt und die Ohrfeigen im Korridor ist die Kammer hingegen der Auffassung, dass diesbezüglich von einer Handlungseinheit i.S. einer «Tracht Prügel» auszugehen ist, da der Beschuldigte hierfür lediglich einen Willensentschluss fasste. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Tätlichkeiten ausreichen, um von wiederholter Tätlichkeit i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit.