Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB keine Probleme bietet. Der Fusstritt und die Ohrfeigen, die direkt beim Nachhausekommen erfolgten, wurden gemäss Beweisergebnis durch andere Interaktionen unterbrochen, bevor es zu einer weiteren Ohrfeige am Esstisch kam. Die Kammer gelangt folglich zum Schluss, dass der Beschuldigte betreffend die Ohrfeige am Esstisch einen neuen, eigenständigen Tatentschluss fasste, weshalb diesbezüglich von einer Handlungsmehrheit auszugehen ist.