Die Einwirkung auf den Körper von C.________ erreicht folglich die geforderte Intensität, damit die Handlungen überhaupt strafbar sind, denn sowohl die Ohrfeigen als auch der Kick in den linken Oberschenkel überschreiten das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen. All diese Handlungen haben aber auch tatsächlich nur eine lediglich harmlose, geringfügige Schädigung des Körpers von C.________ hervorgerufen. Der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art.