1 EMRK grundsätzlich vor staatlicher Intervention geschützt werden soll, letztlich rechtfertigt. 11.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der oberinstanzlichen Schlussvortrages im Wesentlichen aus, selbst wenn die Kammer zum Schluss gelangen sollte, dass der Druck des Beschuldigten sich in Tätlichkeiten entladen haben sollte, seien diese nicht strafbar. Es stehe nur noch der Vorfall vom 30. Juni 2020 zur Diskussion. Dieser könne nicht als wiederholte, systematische Tätlichkeit