2019, N. 9 zu Art. 126 mit einer Übersicht der Lehrmeinungen). Im Zentrum der Bestimmung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB steht mithin das Kindeswohl, dessen Verletzung in bestimmten Fällen dazu führen soll, private Vorgänge innerhalb einer Familie von Amtes wegen und ohne Strafantrag der Eltern zu verfolgen. Es ist das Kindeswohl, welches den staatlichen Eingriff in die Autonomie der Familie, die gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich vor staatlicher Intervention geschützt werden soll, letztlich rechtfertigt.