Die Botschaft verlangt, dass die Schläge «zahlreich und systematisch», sei es auch nur während einiger Stunden oder Tage, verabreicht werden. Es müsse insbesondere vermieden werden, dass Tätlichkeiten erst dann unter Art. 126 Abs. 2 StGB fallen, wenn sie während längerer Zeit wiederholt verübt wurden. Einer amtlichen Verfolgung setze sich aber noch nicht aus, wer sein Kind bloss zwei Ohrfeigen verabreiche (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff.