11. Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) 11.1 Theoretische Grundlagen Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 451 f.). Betreffend Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB und die damit verbundene Qualifikation der Tätlichkeiten als Offizialdelikt ist Folgendes zu ergänzen bzw. teilweise zu wiederholen: Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen Handlungseinheit oder -mehrheit besteht. Diese Beurteilung hat primär Auswirkungen auf die Strafzumessung.