Dies wollte er auch. Er handelte mit direktem Vorsatz. Auch wenn sich D.________ schliesslich nicht davon abhalten liess, das Verfahren in Richtung Scheidung fortzusetzen, hatte der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung des Tatplans Erforderliche getan, das zum Eintritt des Erfolgs notwendig war. Es liegt damit ein strafbarer Versuch vor. 10.4 Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe / Zwischenfazit Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m.