36 Das vom Beschuldigten gewählte Nötigungsmittel, das vorliegend in der Drohung mit negativen Konsequenzen für Leib und/oder Leben von D.________ oder dem Beschuldigten selbst besteht, war widerrechtlich. Ebenso der damit verfolgte Zweck, D.________ von der Fortführung des Prozesses bis hin zur Scheidung abzuhalten. Der Beschuldigte wusste, dass diese Aussage geeignet war, D.________ in Angst und Schrecken zu versetzen und zum Stopp des Trennungs- resp. Scheidungsverfahrens zu bewegen. Dies wollte er auch.