Die für die Nötigung verlangte Intensität ist vorliegend ebenfalls erreicht. Die vom Beschuldigten getätigte Äusserung war zweifelsfrei geeignet, die freie Willensbildung von D.________ einzuschränken als auch bei einer verständigen Person in ihrer Lage, Angst um Leib und Leben hervorzurufen. Es liegt offenkundig kein untauglicher Versuch vor. Daran ändert auch nichts, dass bis zum Zeitpunkt, in dem eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB eingereicht werden konnte, noch eine gewisse Zeit dazwischen lag.