sich selbst negative Konsequenzen für Leib und Leben an, sollte das Verfahren bis hin zur Scheidung fortgeführt werden. Aus dem Wortlaut ergibt sich klar, dass zwischen der Fortführung des Trennungsresp. Scheidungsprozesses und dem in Aussicht gestellten Übel ein Zusammenhang besteht. Für die Kammer ist ebenfalls klar, dass der Beschuldigte mit der Wahl des Wortes «Scheidungsprozess» umgangssprachlich das durch das Einreichen des Eheschutzgesuchs eingeleitete Trennungsverfahren meinte, das schliesslich mit einer Scheidung enden würde. Die für die Nötigung verlangte Intensität ist vorliegend ebenfalls erreicht.