Die Strafbarkeit des Versuchs ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen: Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 465), teilte der Beschuldigte D.________ am 2. April 2021 um ca. 21:00 Uhr telefonisch mit, einem von ihnen würde etwas passieren, wenn sie mit dem Scheidungsverfahren fortfahre. Durch diese Äusserung stellte er D.________ ein künftiges, von seinem Willen abhängiges, objektiv schwerwiegendes Übel in Aussicht. Er drohte ihr resp. sich selbst