Es habe auch aus diesen Gründen ein Freispruch zu erfolgen (pag. 594). 10.3 Erwägungen der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass der tatbestandsmässige Erfolg – der Stopp des Tren- nungs- und Scheidungsprozesses – vorliegend ausgeblieben ist, womit einzig die versuchsweise Begehung in Betracht kommt. Die Strafbarkeit des Versuchs ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen: Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;