In dieser Einvernahme machte der Beschuldigte demnach weder D.________ noch seine Gesundheit für den verpassten Termin geltend. Mit Blick auf die Ausführungen hiervor kommt die Kammer zum Schluss, dass die vom Beschuldigten vorgebrachten psychischen Gründe als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. 9.7 Beweisergebnis Die Kammer erachtet es folglich als erstellt, dass der Beschuldigte die Vorladung zum Pfändungsvollzug am 12. Juni 2020 um 08:33 Uhr am Schalter in ________ (Ort) zugestellt erhielt und zur Kenntnis nahm.