Der Beschuldigte machte denn auch erst in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung gesundheitliche Gründe für das Nichterscheinen geltend. In der Einvernahme vom 11. November 2020 führte er hingegen noch aus, er sei während der Coronakrise nicht häufig ins Büro gegangen. Die Post sei dorthin gekommen; er habe das zu spät gesehen. Er habe eigentlich zum Betreibungsamt gehen und darüber diskutieren wollen. Man habe ihm gesagt, wegen Corona könne man nicht einfach so an den Schalter kommen. Er müsse an dem Datum gehen, das auf dem Brief stehe (pag. 83f., Z. 263 ff.). In dieser Einvernahme machte der Beschuldigte demnach weder D._____