Auch den Akten des Eheschutzverfahrens vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (CIV ________) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 24. Juli 2020 fähig war, eine Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidenten am Schalter abzuholen (CIV ________, pag. 31). Er war auch im Stande, sich unter Beizug eines Rechtsanwalts innert Frist zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu äussern (CIV ________, pag. 35 ff.). Der Beschuldigte machte denn auch erst in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung gesundheitliche Gründe für das Nichterscheinen geltend.