73, Z. 242 ff.). Anlässlich seiner vorläufigen Festnahme vom 4. Juli 2020 machte der Beschuldigte auch nur Bluthochdruck als bestehende Krankheit geltend (pag. 4). Es wurde denn auch keine Hafterstehungsfähigkeitsprüfung veranlasst, sondern gar explizit festgehalten, dass sich die festgenommene Person zu jeder Zeit anständig und kooperativ verhalten habe (pag. 5). Auch den Akten des Eheschutzverfahrens vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (CIV ________) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 24. Juli 2020 fähig war, eine Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidenten am Schalter abzuholen (CIV ________, pag.