34 gust 2022 (pag. 396 ff.) aktenkundig. Keiner dieser Berichte betrifft jedoch den fraglichen Zeitraum. Auch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der L.________ AG vom 29. September 2020 weist eine Arbeitsunfähigkeit nur für die Zeitspanne vom 14. September bis 4. Oktober 2020 (pag. 388) und eben gerade nicht für den massgeblichen Zeitraum aus. Hingegen können dem Anzeigerapport vom 12. August 2020 Informationen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten in Bezug auf den Sommer 2020 entnommen werden: