Wie gerade ausgeführt, war der Beschuldigte drei Tage vor dem besagten Termin gesundheitlich noch in der Lage, die Postsendung am Schalter in ________ (Ort) persönlich abzuholen. In den amtlichen Akten befindet sich nach Auffassung der Kammer kein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Pfändungsvorladung Folge zu leisten. Es sind zwar etliche Arztberichte des K.________ (Spital) wie bspw. ein solcher vom 27. September 2021 (pag. 171 ff.), ein Kurzaustrittsbericht vom 12. September 2022 (pag.