Mit Blick auf die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten ist sodann zu prüfen, ob Letzterer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, der Pfändungsvorladung Folge zu leisten. Die Vorladung wurde am 3. Juni 2020 ausgestellt und schliesslich am Freitag, 12. Juni 2020 dem Beschuldigten am Postschalter um 8:33 Uhr persönlich übergeben. Der Termin hätte am 15. Juni 2020 um 11:00 Uhr stattgefunden, damit also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Zustellungszeitpunkt. Wie gerade ausgeführt, war der Beschuldigte drei Tage vor dem besagten Termin gesundheitlich noch in der Lage, die Postsendung am Schalter in ____