Da D.________ unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht besass, Postsendungen zuhanden der H.________ S.A. entgegenzunehmen und der Beschuldigte alleiniger, einzelzeichnungsberechtigter Aktionär des genannten Unternehmens war, ist nach Auffassung der Kammer erstellt, dass es der Beschuldigte war, der die Postsendung am 12. Juni 2020, um 08:33 Uhr, am Schalter in ________ (Ort) entgegennahm. Mit Blick auf die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten ist sodann zu prüfen, ob Letzterer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, der Pfändungsvorladung Folge zu leisten.