374 f., Z. 46 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten bestritt den angeklagten Sachverhalt im Rahmen des erstinstanzlichen Schlussvortrages nicht, sondern führte lediglich aus, der Beschuldigte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Termin wahrzunehmen (pag. 381). Da die diesbezügliche Würdigung durch die Vorinstanz von der Verteidigung nunmehr als willkürlich bezeichnet wurde, ist Folgendes auszuführen: Erstellt ist, dass die Pfändungsvorladung am 12. Juni 2020, 08:33 Uhr, in ________ (Ort) am Schalter zugestellt worden ist (pag. 37). Sie war an das Unternehmen des Beschuldigten, die H.________ S.A., _____