Der Beschuldigte sei oft von sich aus zum Betreibungsamt gegangen, da dies – so der Beschuldigte selbst – für ihn kein schlimmer Ort sei. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er rechtzeitig vom Termin Kenntnis erhalten habe, sei willkürlich. Der Beschuldigte sei damals aus psychischen Gründen überfordert gewesen, was im September 2020 zu einer psy-