9.5 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung führte anlässlich des oberinstanzlichen Schlussvortrages im Wesentlichen aus, dem Beschuldigten werde auch bezüglich dieses Vorwurfs nicht geglaubt. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu berücksichtigen, dass das Unternehmen des Beschuldigten diesem sehr wichtig gewesen sei. Er habe alles getan, um die Aktiengesellschaft am Leben zu erhalten. Aus diesem Grund hätte er nie einen Termin beim Konkursamt «sausen» lassen. Der Beschuldigte sei oft von sich aus zum Betreibungsamt gegangen, da dies – so der Beschuldigte selbst – für ihn kein schlimmer Ort sei.