Die Aussagen des Beschuldigten vermögen im Ergebnis die Tatsache, dass die Pfändungsvorladung gemäss Sendungsverfolgung rechtzeitig zugestellt worden ist und der Beschuldigte vom Datum des Pfändungsvollzugs somit rechtzeitig Kenntnis hatte, nicht zu entkräften. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte der Vorladung des Betreibungsamts trotz schriftlicher Aufforderung inkl. Rechtsmittelbelehrung keine Folge leistete, obwohl ihm die Vorladung rechtmässig zugestellt wurde und er verpflichtet war, den Termin vom 15. Juni 2020 auf dem Betreibungsamt wahrzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit erstellt.