Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum folgenden Schluss (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 456): Dass sich der Beschuldigte im Juni 2020 in stationärer Behandlung befunden hätte, was ihm die Entgegennahme des Schreibens verunmöglicht hätte, ist allerdings nicht dargetan. Ebenso wenig, dass sich sein Zustand nach der Entgegennahme des Schreibens und vor dem Termin derart verschlechtert hätte, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre zu handeln. Immerhin war er gemäss eigenen Angaben noch im Stande, mehrmals zum Betreibungsamt zu gehen.