Die Vorinstanz hat die sich in den Akten befindlichen Beweismittel korrekt aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 453). Was den Inhalt der Beweismittel und Einvernahmen anbelangt, wird an dieser Stelle auf eine Zusammenfassung der bisherigen und der oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel verzichtet. Ausführungen dazu erfolgen, soweit von Relevanz, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 9.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum folgenden Schluss (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;