32 treibungsamt nicht beiwohnte und sich auch nicht vertreten liess (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 453). Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, weder die Pfändungsvorladung persönlich entgegengenommen zu haben noch (rechtzeitig) vom Datum des Pfändungsvollzugs Kenntnis erhalten zu haben (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 453). 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die sich in den Akten befindlichen Beweismittel korrekt aufgeführt.