_ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschuldigte legte aber auch diesbezüglich klar ein beschönigendes Aussageverhalten an den Tag. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten betreffend das Kerngeschehen als nicht glaubhaft. Sie weisen nicht nur etliche Widersprüche auf, sondern sind auch geprägt von übermässigen Wahrheitsbeteuerungen (siehe bspw. pag. 71, Z. 153 f.; pag. 72, Z. 193 ff. oder pag. 80, Z. 126) und wirken teils dem aktuellen Wissensstand des Beschuldigten angepasst. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann folglich nicht abgestellt werden. 8.9 Beweisergebnis