Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu seinen vorangehenden Beteuerungen, wonach D.________ keinen Widerstand geleistet habe und mit ihm gekommen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er habe D.________ am Oberarm gepackt, um mit ihr auf der Toilette zu sprechen (pag. 589, Z. 27-30). Nach Auffassung der Kammer ist keine dieser Versionen mit dem Verletzungsbild auf pag. 87 in Einklang zu bringen, ganz im Gegensatz zu den Aussagen von D.________. Zwar sind die physischen Handlungen des Beschuldigten gegenüber D.________ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.