Betreffend die Intervention von D.________ und die darauffolgende Auseinandersetzung des Beschuldigten mit ihr, gab der Beschuldigte auch unterschiedliche Sachverhaltsversionen zu Protokoll. So führte er in der tatnächsten Einvernahme vom 4. Juli 2020 in freier Erzählung aus, er habe die Mutter mit der Hand auf Distanz gehalten, weil er nicht gewollt habe, dass die Kinder die Szene zu Gesicht bekämen. Er habe seine Frau mit zur Dusche genommen. Sie sei mit ihm gekommen und habe keinen Widerstand geleistet (pag. 70, Z. 83 ff.). Er habe ihr keinen Faustschlag gegeben, gar nichts (pag. 70, Z. 89 f.). Nach der Herkunft des blauen Flecks auf dem Arm von D._____