Dieser habe weitergegessen, ohne ihn anzuschauen. Deswegen habe er ihn fest an der Schulter gepackt, damit er ihn anschaue (pag. 78, Z. 47-50 und Z. 63). Anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 kam der Beschuldigte schliesslich mit einer dritten Version und gab zu Protokoll, er habe die Hand lediglich auf C.________ Schulter gelegt und ihn zu sich gezogen, um mit ihm zu sprechen (pag. 372, Z. 35 f.). Diese Version präsentierte der Beschuldigte schliesslich auch anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 589, Z. 24 f.). Betreffend die Intervention von D.___