Diesen Aussagen widersprechend führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe C.________ vermutlich beim Hineingehen in die Wohnung und dem Öffnen der Türe zur Seite geschoben (pag. 589, Z. 11 f.). Betreffend die Berührungen gegenüber C.________ gab der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme vom 4. Juli 2020 zunächst an, den am Tisch sitzenden C.________ an der Schulter gepackt und geschüttelt zu haben (pag. 70, Z. 74 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2020 gab er plötzlich zu Protokoll, er habe den am Tisch sitzenden C.________ angesprochen. Dieser habe weitergegessen, ohne ihn anzuschauen.