Es fällt auf, dass der Beschuldigte die Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung erstmals tätigte, nachdem er die diesbezüglichen Aussagen von C.________ mittels audiovisueller Übertragung gerade eben gehört hatte (vgl. hierzu pag. 354; pag. 356, Z. 12 ff. und pag. 371, Z. 42 f.). Letzterer ordnete den Tritt und die Ohrfeigen zeitlich betrachtet nämlich direkt nach dem Nachhausekommen ein (pag. 356, Z. 12 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten wirken unter diesem Gesichtspunkt dessen aktuellem Wissenstand angepasst. Diesen Aussagen widersprechend führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe C.__