Damit bestätigt der Beschuldigte auch die Aussagen von C.________ in diesem Punkt in den Grundzügen. An der Berufungsverhandlung führte der Beschulidgte schliesslich aus, er habe seinen Sohn beim Heimkommen vermutlich zur Seite geschoben, um die Türe zu öffnen (pag. 589, Z. 11 f.). Auch das Kerngeschehen schilderte der Beschuldigte – zumindest in den groben Grundzügen – gleich wie C.________ und D.________. So führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2020 aus, er sei wütend gewesen. D.________ sei gestanden und C.________ gesessen. Er habe C.________ an der Schulter gepackt und gerüttelt. D.________ habe ihm gesagt, er dürfe gegen C.___