getäuscht und belogen gefühlt. Er sei wütend gewesen (pag. 70, Z. 57 ff.). Auch anlässlich der Einvernahmen vom 11. November 2020, vom 5. Mai 2023 sowie an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2025 bestätigte er dieses Rahmengeschehen zumindest in den Grundzügen (pag. 77 f., Z. 44 ff.; pag. 371, Z. 36 ff. und pag. 589, Z. 8 ff.), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung plötzlich ausführte, beim Nachhausekommen sei C.________ vor ihm gewesen. Sie seien in den Korridor eingetreten. C.________ habe etwas weggeräumt und er habe ihn etwas gestossen (pag. 371, Z. 42 f.). Damit bestätigt der Beschuldigte auch die Aussagen von C._____